Adoption


Adoption Familienrechtskanzlei Martina Wolter Braunschweig

Voraussetzung einer Adoption

Sie möchten ein Kind adoptieren – das kann viele Ursachen haben. Meistens sind es Paare, deren Kinderwunsch unerfüllt geblieben ist oder es ist ein Partner, der ein Kind des anderen Partners aus einer früheren Beziehung adoptieren will.

Im Mittelpunkt des Adoptionsverfahrens steht allein das Kind, so verständlich Ihr Wunsch auch ist. Die Adoption muss dem Kindeswohl dienen und es muss zu erwarten sein, dass zwischen ihm und den Annehmenden ein "Eltern-Kind-Verhältnis" entsteht. Deshalb wird das zuständige Familiengericht im Regelfall einen oder mehrere Berichte des Jugendamtes und der staatlichen Adoptionsvermittlungsstelle einholen und die Beteiligten mündlich anhören.

Bedenken Sie, dass sämtliche in dem Adoptionsverfahren abzugebenden Erklärungen und Anträge zu ihrer Wirksamkeit ausnahmslos der notariellen Beurkundung bedürfen. Alle ohne notarielle Beurkundung abgegebenen Erklärungen sind null und nichtig.

 

Adoption eines minderjährigen Kindes (Volladoption)

Dafür sind nachstehende Faktoren maßgeblich:

Nur ein Ehepaar kann ein Kind gemeinschaftlich annehmen; die Ehe muss nicht kinderlos sein.

 

Ausgeschlossen ist per Gesetz:

  • eine gemeinschaftliche Annahme eines Kindes durch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie durch gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.
    Ausnahme: Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten aus einer früheren Beziehung allein annehmen. Das Kind wird dann hierdurch zum gemeinschaftlichen Kind.
  • Mindestalter: Einer der Ehegatten muss wenigstens fünfundzwanzig, der andere mindestens einundzwanzig Jahre alt sein.
  • Unverheiratete können ein Kind nur allein annehmen:
  • Allerdings wird in diesen Fällen die Frage nach dem Eltern-Kind-Verhältnis und dem Wohl des Kindes besonders kritisch geprüft werden, denn erklärtes Ziel des Gesetzes ist, dass das Kind in einer "intakten Familie" aufwächst.
  •  Zustimmung beider leiblichen Eltern des Kindes - verheiratet oder nicht:
  • Die Zustimmungserklärung kann erst abgegeben werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist – es sei denn, der nicht eheliche Vater hat seine Zustimmung bereits vor der Geburt erklärt.
  • Sie ist mit Eingang bei dem Vormundschaftsgericht unwiderruflich.
  • Sie kann ferner nicht unter der Bedingung abgegeben werden, dass das Kind zu einer ganz bestimmten Adoptionsfamilie kommt.
    • Jugendamt
      Mit der Zustimmungserklärung ruht die elterliche Sorge.
      Das Jugendamt wird Vormund. Ein Besuchs-/Umgangsrecht steht den Eltern nach Zustimmung zur Adoption nicht mehr zu. Nur in Ausnahmefällen kann die Adoption auch ohne Zustimmung der leiblichen Eltern ausgesprochen werden.
    • Eltern versterben
      Sind die Eltern (oder ein Elternteil) des Kindes verstorben, geht das Zustimmungsrecht nicht auf die Erben, Großeltern oder Geschwister über.Mit dem Tod der Eltern endet das Zustimmungserfordernis endgültig.
  • Einwilligung des Kindes:
    Das Kind muss einwilligen. Für Kinder unter vierzehn Jahren gibt der gesetzliche Vertreter (Vormund) die Erklärung ab. Ist das Kind vierzehn Jahre alt oder älter, müssen es selbst und der Vormund einwilligen.
  • Probezeit
    Vor dem Ausspruch der Adoption soll das Kind zunächst für eine angemessene "Probezeit" als Pflegekind in seiner "neuen" Familie leben. Sind nach Ablauf der Probezeit alle Voraussetzungen erfüllt, spricht das Familiengericht die Annahme des Kindes durch Beschluss aus.

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Rechtsfolgen der Adoption eines minderjährigen Kindes

Eine Adoption hat weitreichende Folgen, da das Kind für seine leibliche Familie zur fremden Person wird. Sämtliche rechtlichen Verbindungen des Kindes zu seinen leiblichen Verwandten (Eltern, Großeltern, Geschwistern usw.) erlöschen. Das betrifft auch alle Rechten und Pflichten aus dem bisherigen Verwandtschaftsverhältnis; es gibt keine Unterhaltspflichten, kein Erbrecht und kein Umgangsrecht mehr.


  • Das adoptierte Kind wird zum gemeinschaftlichen Kind der Adoptiveltern.
    Seine rechtliche Stellung ist von dem eines leiblichen Kindes nicht zu unterscheiden: es ist unterhalts- und erbrechtlich völlig gleichgestellt.

  • Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen der Adoptiveltern.
    Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, so können sie den Namen der Adoptivmutter oder des Adoptivvaters zum Geburtsnamen bestimmen.
  • Mit Einwilligung des Kindes kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag der Adoptiveltern den Vornamen des Kindes ändern oder weitere Vornamen zu den bisherigen Vornamen hinzufügen.

 

Alternative zur Adoption: Einbenennung

Möchten Sie, dass Ihr adoptiertes Kind den gemeinsamen Ehenamen bekommt, damit ein Außenstehender nicht erkennen kann, dass es sich nicht um ein gemeinsames Kind handelt, können Sie den Weg der sogenannten "Einbenennung" wählen. Ihr Adoptivkind erhält dann den Ehenamen seiner "neuen" Familie.


Voraussetzungen für eine Einbenennung sind:

  • Dem wiederverheirateten Elternteil steht für das Kind die elterliche Sorge alleine oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zu.
  • Der leibliche Elternteil stimmt der Einbenennung zu. 
    Das Familiengericht kann die Einwilligung des leiblichen Elternteils ersetzen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
  • Ist das Kind älter als fünf Jahre, muss es auch selbst der Einbenennung zustimmen

Adoption eines Volljährigen

Sie möchten einen Volljährigen adoptieren? Auch dieses ist nach deutschem Recht möglich.

Voraussetzungen der Adoption:

  • Einer Zustimmung seiner leiblichen Eltern bedarf es dazu nicht.
  • Voraussetzung ist jedoch, dass ein "echtes" Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
    Eine Adoption eines Erwachsenen aus rein wirtschaftlichen Motiven (z.B. Ersparnis von Erbschaftssteuer oder Erlangung eines Adelstitels) ist daher nicht möglich.

Welche Rechtsfolgen hat die Adoption eines Volljährigen?

Die Wirkungen einer Erwachsenen-Adoption sind erheblich schwächer:

Der Angenommene wird mit allen Rechten und Pflichten zum Kind des Annehmenden, seine Verbindungen zu seiner leiblichen Verwandtschaft erlöschen jedoch damit nicht.

Alle unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche bleiben vielmehr bestehen. Der adoptierte Erwachsene hat quasi zwei Elternpaare. Hinsichtlich des Unterhalts haften die Adoptiveltern vor den leiblichen Eltern.


Haben Sie weitere Fragen zur Adoption und ihren Folgen?

Gern erläutern wir Ihnen in einem persönlichen Beratungsgespräch auch Voraussetzungen hinsichtlich der Adoption eines Kindes von gleichgeschlechtlichen Paaren oder eines Kindes von Einzelpersonen.

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin unter 0531 - 40191 oder senden Sie uns eine E-Mail an info@familienrechtskanzlei-wolter.de.

Wir setzen uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung.

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