Im „Übereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten
Nationen“ (1989), kurz, der UN-Kinderrechtskonvention, werden in 54 Artikeln insgesamt 41 Kinderrechte definiert. Deutschland hat
diese 1992 ratifiziert und unterzeichnet, dass es die Einhaltung und Stärkung dieser in 192 Ländern weltweit verankerten Rechte umsetzt. Alle fünf Jahre legt Deutschland darüber dem UN-Ausschuss
einen Bericht vor.
In Deutschland gibt es einige Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Eintrag von Kinderrechten im Grundgesetz stark machen, z. B. das Aktionsbündnis Kinderrechte (Deutsches Kinderhilfswerk, Deutscher Kinderschutzbund,
UNICEF Deutschland und Deutsche Liga für das Kind). Auch Kinderarmut und Kindergrundsicherung stehen im Fokus der Bundesregierung.
In 14 von 16 Landesverfassungen sind Kinderrechte inzwischen verankert. In Niedersachsen gilt seit 01. Juli 2009 Art. 4a der Landesverfassung: "Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Personen das Recht auf Achtung ihrer Würde und gewaltfreie Erziehung. Wer Kinder und Jugendliche erzieht, hat Anspruch auf angemessene staatliche Hilfe und Rücksichtnahme. Staat und Gesellschaft tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge. Kinder und Jugendliche sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung und Misshandlung zu schützen."
Damit stehen sie im Grundgesetz nach Art. 6 GG unter besonderem Schutz der staatlicher Ordnung: Die elterliche Pflege und Erziehung solle sich stets am Kindeswohl als oberster Priorität orientieren (Art. 6 GG, Abs.2). Das Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 24, 119 (144), sieht sie im Sinne der Art. 1, Abs. 1 und Art. 2, Abs. 1 GG als Persönlichkeiten mit eigener Menschenwürde, einem Anspruch auf Anerkennung und dem Recht auf Entfaltung ihrer Individualität an.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt im 4. Buch zum Thema Familienrecht Folgendes:
Seit dem Jahr 2000 ist die körperliche Züchtigung in der Familie verboten (BGB § 1631, Abs. 2)
In § 1684 BGB wird in erster Linie das Umgangsrecht als eigenes Recht des Kindes geregelt: Gibt es Probleme, darf es sich kostenlos beim Jugendamt beraten lassen. Insbesondere geht es um die Umgang mit den Eltern (§ 1684 BGB), Großeltern, Geschwistern und sonstiger Bezugspersonen (§ 1685 BGB). Im Familienrecht wird deutlich zwischen dem Sorgerecht und dem Umgangsrecht unterschieden, auch, wenn beide das Kindeswohl zum Ziel haben. Alles, was Sie im Falle einer Scheidung über das zu regelnde Sorgerecht wissen sollten, können Sie dort auf meiner Seite lesen.
Das Umgangsrecht bestimmt allgemein das Recht, einen regelmäßigen Kontakt aufrechtzuerhalten; es ist freier gestaltbar als das Sorgerecht, das viele Vorschriften kennt.
Ich kann Ihnen Möglichkeiten aufzeigen, sich entweder vorher einvernehmlich und außergerichtlich auf seine Ausgestaltung zu einigen oder Sie vor dem Familiengericht vertreten.
Wichtig für Sie zu wissen: Es gibt keine allgemeingültige Vorgaben über Gestaltung oder Umfang des Umgangs.
Für das Kindeswohl gibt es drei Betreuungsmodelle:
Hier werden bundeseinheitlich alle Leistungen für Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene und deren Familien geregelt. Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind für die Leistungserbringung verantwortlich, Landes-(Jugend)ämter führen die Aufgaben durch (z.B. Beistandschaften, Beurkundungen etc.), freie Träger bieten u.a. Einrichtungen oder Dienste an.
1992 entwickelte Familienrichter Jürgen Rudolph am Cochemer Amtsgericht eine Vorgehensweise, um in Sorgerechts- und Umgangsverfahren eine Eskalation verhindern und den Dialog zwischen den Eltern zu ermöglichen: Die frühzeitige Intervention durch Mitarbeiter des Jugendamtes sollte helfen, ernsthafte Streitigkeiten vor, während und ggf. nach dem Scheidungs- oder Umgangsverfahren zu vermeiden. Das sog. Cochemer Modell wurde 2009 in das überarbeitete Familienverfahrungsgesetz (FamFG) in folgender Weise aufgenommen.
Bis heute gilt zum Schutz der Kinder:
Die Leidtragenden einer Scheidung oder Trennung sind Kinder.
Bei Streitigkeiten um Sorge- und Umgangsrecht kann sich, als eine psychische Folge bei Kindern das sog. Parental Alienation Syndrome, PAS, entwickeln, umgangssprachlich, „Ich will Dich nicht mehr sehen!“.
Häufig kommen Ärzte und Therapeuten bei Kontaktunwilligkeiten oder Trennungsängsten und anderen psychischen Konflikten ins Spiel. Eine PAS entwickelt sich z. B. dann, wenn
ein Kind vom betreuenden Elternteil in einen starken Loyalitätskonflikt getrieben wird. Der Umgang mit dem anderen Elternteil wird erschwert und das Kind entwickelt durch seinen Wunsch,
den Kontakt zu behalten, Schuldgefühle.
Eltern sollten auch hier an die Kinderwünsche denken und nicht an sich selbst: Ihr Kind sollte wissen, das es den anderen ohne Schuldgefühle besuchen und Freude daran empfinden darf.
Scheuen Sie sich nicht davor, mich rechtzeitig anzusprechen, damit wir uns gemeinsam um das Wohlergehen Ihres Kindes / Ihrer Kinder kümmern können.
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin unter 0531 - 40191 oder senden Sie uns eine E-Mail an info@familienrechtskanzlei-wolter.de.
Wir setzen uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung.