Das Umgangsrecht ist im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Es umschreibt im Familienrecht den Anspruch auf Umgang eines minderjährigen Kindes mit seinen Eltern und jedes Elternteils mit dem Kind. In manchen Fällen umfasst dieses auch das Recht Dritter auf Umgang mit dem Kind beziehungsweise des Kindes mit Dritten. Seine Durchsetzung erfolgt in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor dem Familiengericht.
Ferner ist der Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt hinsichtlich der Ausübung des Umgangsrechts im BGB festgelegt.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der Grundgedanke, dass das Kind zu seiner ungestörten Entwicklung des regelmäßigen Umgangs mit beiden Elternteilen bedarf, ausdrücklich niedergelegt. Dieses bedeutet, dass Ihr Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Deshalb erlangt das Umgangsrecht dann eine praktische Bedeutung, wenn die Eltern voneinander getrennt leben und/oder das Kind weder bei Ihnen als Mutter noch bei Ihnen als Vater lebt.
Grundsätzlich steht es Ihnen frei, einvernehmlich einen Umgangsmodus festzulegen.
Können Sie sich über dessen Ausgestaltung nicht einigen, regelt das Familiengericht den Umgang verbindlich, z. B. im Fall der Umgangsverweigerung.
Maßstab für die Findung der konkreten Umgangsregelung ist das Kindeswohl, sodass es in Ausnahmefällen möglich ist, den Umgang eines Elternteils mit dem Kinde gänzlich zu unterbinden
(z. B. Kindesmisshandlung).
Der sorgeberechtigte Elternteil muss die Umgangskontakte mit dem anderen Elternteil nicht nur zulassen, sondern soll den Kontakt positiv fördern.
Dem leiblichen (biologischen) Vater, dessen Kind mit den rechtlichen Eltern in einer (intakten) sozialen Familie lebt und der zu seinem Kind (bisher noch) keine enge persönliche Beziehung aufbauen konnte, ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Umgangs- und Auskunftsrecht einzuräumen.
Eine Ausdehnung des Umgangsrechts auf Dritte ist nur eingeschränkt möglich, sofern es dem Wohl des Kindes dient.
Dieses betrifft:
Bei den genannten Personengruppen geht der Gesetzgeber nicht davon aus, dass deren Umgang ohne weiteres in dem gleichen Maße im Interesse des Kindes liegt, wie dies bei den Eltern eines Kindes der Fall ist. Deshalb wird hier die sogenannte Feststellung der positiven Wirkung des Umgangs im Einzelfall verlangt.
Eine Verpflichtung zum Umgang mit dem Kind gibt es für diese Personen nicht.
Ist die Kommunikation zwischen den getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern gestört, kann das Familiengericht in Ihrem Falle einen begleiteten Umgang anordnen. Unter Aufsicht von Fachkräften trifft das betroffene Kind den Elternteil, bei dem es nicht lebt, in einer geeigneten Einrichtung.
Gern klären wir Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch über Ihre Rechte und Pflichten auf.
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin unter 0531 - 40191 oder senden Sie uns eine E-Mail an info@familienrechtskanzlei-wolter.de.
Wir setzen uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung.nach oben