Unterhalt


Unterhalt Familienrechtskanzlei Martina Wolter Braunschweig

Wie berechnen sich Unterhaltsansprüche?

Im Familienrecht ist der Unterhalt geregelt, den Sie oder Ihr Ehepartner leisten müssen.
Er basiert sowohl auf dem Solidaritätsprinzip als auch auf dem Prinzip von staatlicher und innerfamiliärer Fürsorge. Die Familie wird als Bedarfsgemeinschaft definiert; für Lebenspartner gilt das Unterhaltsrecht der Ehe. 2008 definierte das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts die Ansprüche von Geschiedenen, ledigen Alleinerziehenden und Kindern umfassend neu. Die Höhe des Unterhalts ist neben den Unterhaltsrichtlinien auch in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle angegeben, die regelmäßig aktualisiert wird. Dem Unterhaltspflichtigen wird ein sogenannter Selbstbehalt (Eigenbedarf), ein monatlicher Mindestbetrag zugesichert, um einen gewissen Lebensstandard zu erhalten.

 

Bar- und Betreuungsunterhalt

Unterhalt umfasst alle Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person.

Dazu gehören:

  • Geldunterhalt (Barunterhalt) ist die regelmäßige Zahlung eines Gesamtbudgets
  • Zum Naturalunterhalt (Betreuungsunterhalt) gehören: Unterkunft, Betreuung, Gesundheits- und Krankenpflege, Nahrungsmittel, Kleidung, Unterricht und Erziehung, Freizeitgestaltung, Taschengeld.

Der Betreuungsunterhalt gliedert sich in zwei unterschiedliche Sachverhalte.

  • Zum einen handelt es sich bei dem Betreuungsunterhalt um jenen Unterhalt, den ein dem minderjährigen Kind zum Barunterhalt Verpflichteter demjenigen zahlen muss, der den betreuerischen und erzieherischen Naturalunterhalt leistet. Dieser darf aufgrund der Betreuung des gemeinsamen Kindes, welches bei ihm lebt, nicht in der Lage sein, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen.
  • Zum anderen wird als Betreuungsunterhalt - im Unterschied zu dem Barunterhalt - die in Betreuung, Gesundheits- und Krankenpflege und Erziehung bestehende Unterhaltsleistung gegenüber dem Minderjährigen selbst angesehen.

Wer erhält Unterhaltsleistungen?

Die grundlegenden sozialen Absicherungen durch Unterhalt betreffen etwa:


  • Kindesunterhalt gegenüber den Kindern
  • Unterhalt des (Ex-)Ehepartners, (Ex-)Lebensgefährtens oder (Ex-)Partners einer 
  • eingetragenen Partnerschaft
  • Elternunterhalt gegenüber Eltern
  • Unterhalt sonstiger Familienmitglieder
  • Unterhalt der Menschen, für die man Obsorge und Erziehungsberechtigung innehat
  • Unterhalt des Staates gegenüber den zum Wehrdienst oder Zivildienst Einberufenen und deren Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder, etc.)

Sind Sie unterhaltspflichtig oder haben Sie Ansprüche?

Sprechen wir darüber. Ob Sie oder Ihr Partner im Falle einer Trennung der Unterhaltspflicht unterliegen, klären wir in einem persönlichen Beratungsgespräch.

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin unter 0531 - 40191 oder senden Sie uns eine E-Mail an info@familienrechtskanzlei-wolter.de.

Wir setzen uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung.

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