Zugewinn/Hausratsteilung


Zugewinn und Haushaltsteilung Familienrechtskanzlei Martina Wolter Braunschweig

Wie definiert sich "Zugewinn"?

Als Ehe- und Lebenspartner leben Sie ab dem Zeitpunkt Ihrer Eheschließung/Ihrer Lebenspartnerschaft im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Zugewinn bezeichnet den Unterschied zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen an dem Tage, an dem die Zugewinngemeinschaft endet: Das kann bereits vor der Eheschließung durch einen notariell beglaubigten Ehevertrag einer Gütertrennung erfolgt sein, durch die Antragstellung der Scheidung bzw. Aufhebung oder durch den Todestag des Ehe- bzw. Lebenspartners.

 

Wie wird das Vermögen nach einer Scheidung verteilt?

Eine Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, dass ab nun Ihr Vermögen als Eheleute automatisch zu einem Ganzen wird, das Ihnen beiden zu gleichen Teilen zusteht:

  • die Vermögen der Ehepartner bleiben genauso getrennt, wie sie es vor der Eheschließung waren
  •  jeder Ehepartner kann weiterhin eigenes Vermögen bilden, eigene Sparkonten, Girokonten und Aktienfonds anlegen, kapitalbildende Lebensversicherungen, Rentenversicherungen oder Bausparverträge abschließen, Vermögensgegenstände wie Goldbarren oder Kunstgegenstände zu Alleineigentum erwerben etc.

 

Vergleich zwischen Anfangs- und Endvermögen

Liegt ein Zugewinn vor?

Um beurteilen zu können, ob überhaupt und falls ja, in welcher Höhe bei Ihnen ein Zugewinn erwirtschaftet wurde, muss das Vermögen, das am Ende der Ehe vorhanden ist, mit dem Vermögen, das bei Eheschließung bereits vorhanden war, verglichen werden - und zwar getrennt für jeden Ehegatten.

 

Beim Zugewinn gilt das Stichtagsprinzip: Das Anfangsvermögen ist dasjenige, welches einem Ehepartner (nach Abzug der Verbindlichkeiten) beim Eintritt in die Gemeinschaft gehört. Dementsprechend ist das Endvermögen dasjenige, welches einem Ehepartner (nach Abzug der Verbindlichkeiten) bei Beendigung der Gemeinschaft gehört. Der Güterstand endet mit Zustellung des Scheidungsantrags.


  • Übersteigt das Endvermögen das Anfangsvermögen, liegt ein Zugewinn vor.
    Die Regelungen sehen vor, dass ein während der Ehe erwirtschafteter Zugewinn an Vermögen bei Scheidung der Ehe auszugleichen ist. Hiermit ist gemeint, dass die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehepartner als Ausgleichsforderung zusteht.
  • Das Endvermögen übersteigt das Anfangsvermögen nicht: Der Zugewinn ist gleich Null zu setzen.

 

Vermögensauseinandersetzung

In der Feststellung, welchen Bestand das Vermögen am Tag der Heirat hatte, liegen oft die größten praktischen Schwierigkeiten - besonders, wenn die Ehe erst nach vielen Jahren geschieden wird.


Hier können Sie sich auf unsere Erfahrungen verlassen. Wir beraten Sie in Bezug auf


  • die Auswirkungen von Schenkungen und Erbschaften
  • die Berechnung des Zugewinnausgleichs
  • gemeinsame Konten
  • gemeinsame Verbindlichkeiten (Bürgschaften etc.)
  • die Geltendmachung des Zugewinnausgleichs
  • Auskunftsanspruch

Haben Sie Fragen zu Ihrem Zugewinn? Sprechen Sie uns an.

Gern klären wir Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch über Ihre Ansprüche oder Pflichten auf.

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin unter 0531/40191 oder senden Sie uns eine E-Mail an info@familienrechtskanzlei-wolter.de.

Wir setzen uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung.

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