Als Ehe- und Lebenspartner leben Sie ab dem Zeitpunkt Ihrer Eheschließung/Ihrer Lebenspartnerschaft im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Zugewinn bezeichnet den Unterschied zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen an dem Tage, an dem die Zugewinngemeinschaft endet: Das kann bereits vor der Eheschließung durch einen notariell beglaubigten Ehevertrag einer Gütertrennung erfolgt sein, durch die Antragstellung der Scheidung bzw. Aufhebung oder durch den Todestag des Ehe- bzw. Lebenspartners.
Wie wird das Vermögen nach einer Scheidung verteilt?
Eine Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, dass ab nun Ihr Vermögen als Eheleute automatisch zu einem Ganzen wird, das Ihnen beiden zu gleichen Teilen zusteht:
Liegt ein Zugewinn vor?
Um beurteilen zu können, ob überhaupt und falls ja, in welcher Höhe bei Ihnen ein Zugewinn erwirtschaftet wurde, muss das Vermögen, das am Ende der Ehe vorhanden ist, mit dem Vermögen, das bei Eheschließung bereits vorhanden war, verglichen werden - und zwar getrennt für jeden Ehegatten.
Beim Zugewinn gilt das Stichtagsprinzip: Das Anfangsvermögen ist dasjenige, welches einem Ehepartner (nach Abzug der Verbindlichkeiten) beim Eintritt in die Gemeinschaft gehört. Dementsprechend ist das Endvermögen dasjenige, welches einem Ehepartner (nach Abzug der Verbindlichkeiten) bei Beendigung der Gemeinschaft gehört. Der Güterstand endet mit Zustellung des Scheidungsantrags.
In der Feststellung, welchen Bestand das Vermögen am Tag der Heirat hatte, liegen oft die größten praktischen Schwierigkeiten - besonders, wenn die Ehe erst nach vielen Jahren geschieden wird.
Hier können Sie sich auf unsere Erfahrungen verlassen. Wir beraten Sie in Bezug auf
Gern klären wir Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch über Ihre Ansprüche oder Pflichten auf.
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